Es bleibt nicht mehr viel Zeit: Spätestens bis zum 21. Juli müssen Anbieter geschlossener Fonds bei der BaFin die Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) beantragt haben. Denn dann endet die Übergangsfrist des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), nach deren Ablauf alle neuen Fonds KVGen haben müssen. Im Interview mit Bare Münze erklärt Nils Andersson-Lindström, warum aber auch Altfonds von den neuen Regelungen betroffen sein können. Zudem stellt der Rechtsanwalt von Schultze & Braun dar, welche Möglichkeiten etwa kleinere Anbieter haben, auch ohne eigene KVG legal am Markt tätig zu sein, und welche Fallstricke sie dabei beachten müssen.
investorenratgeber.de: Herr Andersson-Lindström, obwohl das Ende der Übergangsfrist vor der Tür steht, gibt es bisher kaum mehr als eine Handvoll zugelassener KVGen. Warum ist das so?
Nils Andersson-Lindström: Das liegt in erster Linie an dem ausgesprochen aufwendigen Genehmigungsverfahren, das Emissionshäuser durchlaufen müssen, um als KVG zugelassen zu werden. Vor allem kleinere Häuser stellt das vor große Herausforderungen.
investorenratgeber.de: Müssen sich nur Anbieter um die Zulassung als KVG kümmern, die neue Fonds auflegen wollen? Oder gilt das KAGB auch für Fonds, die schon vor Jahren geschlossen wurden?
Nils Andersson-Lindström: Grundsätzlich können auch Altfonds unter die Regelungen des KAGB fallen. Auslöser kann jede neue Anlage sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn alte Windanlagen durch neue ersetzt oder Gewerbeimmobilien zu Eigentumswohnungen umgebaut werden. Aber auch wenn die Kosten für Instandhaltungsarbeiten die Grenze von 20 Prozent des Portfoliowertes überschreiten, fallen Altfonds unter das KAGB.
investorenratgeber.de: Es gibt aber auch noch weitere Punkte, bei denen Anbieter die 20-Prozent-Grenze im Blick behalten sollten.
Nils Andersson-Lindström: Ja, diese Grenze greift auch dann, wenn Anleger Kapital nachschießen, um eine Insolvenz des Fonds zu verhindern. Das ist gerade bei Schiffsfonds oft der Fall. Grundsätzlich gilt: Altfonds haben es mit der neuen Regelung besonders schwer. Oftmals können sie schon rechtlich die Anforderungen des KAGB nicht erfüllen, zum Beispiel zur Risikostreuung. Eigentlich soll das neue Gesetz den Anlegerschutz stärken. Doch dieser Schuss kann bei Altfonds nach hinten losgehen: Sinnvolle Anlagen werden verschoben oder der Fonds wird gleich vorzeitig liquidiert.
investorenratgeber.de: Wie können Anbieter ohne eigene KVG am Markt bleiben?
Nils Andersson-Lindström: Wie bereits erwähnt, stellt das Genehmigungsverfahren vor allem kleinere Emissionshäuser vor große Herausforderungen. Allerdings gibt es für Fonds-Anbieter Alternativen zur Zulassung als KVG, mit denen sie trotzdem weiter legal am Markt tätig bleiben können. So können Emissionshäuser zum Beispiel die Verwaltung ihrer Fonds extern organisieren. Bei Bestandsfonds, die in der Regel als GmbH & Co. KG strukturiert sind, eröffnen sich dabei zwei Möglichkeiten: Entweder der Fonds wechselt bis zum Fristende am 21. Juli die persönlich haftende Gesellschafterin, kurz phG, durch eine KVG aus oder er bestellt eine externe KVG.
investorenratgeber.de: Welche Fallstricke müssen Emissionshäuser bei diesen Schritten beachten?
Nils Andersson-Lindström: Bei beiden Schritten gibt es wichtige Besonderheiten, die die Fonds beachten sollten. Eine phG kann nur mit einem Gesellschafterbeschluss der Kommanditisten ausgetauscht werden. Scheitert der Beschluss – etwa, weil die hauseigene Fondsverwaltung als phG im Gesellschaftsvertrag sicher verankert ist – muss eine externe KVG zusätzlich zur phG bestellt werden.
investorenratgeber.de: Die jedoch strengen Regeln unterliegt…
Nils Andersson-Lindström: Ja, die externen KVGen müssen mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für den Fonds übernehmen. Um eine Auseinandersetzung mit der BaFin zu vermeiden, ist es außerdem unbedingt nötig, dass die KVGen robuste Durchgriffsrechte haben. Dies wirft neue Probleme auf: Es dürfte nur schwer mit dem Selbstverständnis der bisherigen Fondsmanager vereinbar sein, dass die beauftragte KVG ihrem Auftraggeber – also den Fondsmanagern – gegenüber umfangreiche Weisungsrechte hat. Auch rechtlich kann dies zu einem Konflikt führen: Wie soll der Geschäftsführer zum Beispiel entscheiden, wenn KVG und Gesellschafterversammlung widersprüchliche Weisungen geben?
investorenratgeber.de: Wie lässt sich dieser Konflikt beheben?
Nils Andersson-Lindström: Beheben lässt er sich nicht, nur etwas abmildern. Das KAGB räumt der externen KVG die Möglichkeit ein, Aufgaben an die phG auszulagern und damit zurück zu übertragen. Allerdings sind dieser Rückübertragung der Aufgaben enge Grenzen gesetzt. Um Haftungsrisiken für die Geschäftsführer zu verringern, sollten daher sowohl Fondsanbieter als auch Anleger rechtzeitig eingebunden werden, wenn die Bestellung einer externen KVG geplant ist. Fakt ist: Fondsgesellschaften sollten jetzt schnell handeln, um nicht in die Illegalität abzudriften! Denn bis zum 21. Juli bleibt ihnen nicht mehr viel Zeit.